Gründungsinitiative Landesverband Rheinland-Pfalz

Parteiengesetz (PartG)

Dritter Abschnitt: Aufstellung von Wahlbewerbern

§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern

Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.

(Der 3. Abschnitt enthält nur diesen einen Paragraphen)