Parteiengesetz (PartG)
Dritter Abschnitt: Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern
Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.
(Der 3. Abschnitt enthält nur diesen einen Paragraphen)